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Satzung

Dio Satzung der Vereinigung für Rechtssoziologie

[ die Satzung kann auch als PDF-Dokument abgerufen werden ]


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Vereinigung

Die Vereinigung für Rechtssoziologie (im Folgenden „Vereinigung“ genannt) hat ihren Sitz in Berlin. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung fördert
    - die Zusammenarbeit zwischen Sozialwissenschaftlern und Juristen;
    - die Integration sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in Rechts­wissenschaft, Rechtslehre Rechtspraxis
    - das Verständnis für rechtliche Probleme in den Sozialwissenschaften.
  2. Die Vereinigung verwirklicht ihren Satzungszweck insbesondere durch die Veran­staltung wissenschaftlicher Tagungen und wissenschaftlicher Publikationen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und hat keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder, Aufnahmeverfahren

  1. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Zwecke der Vereinigung in For­schung, Lehre oder Praxis vertritt.
  2. Behörden, wirtschaftliche Unternehmen sowie rechtsfähige Vereinigungen, An­stalten und Stiftungen können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Sie sollen sich nach Möglichkeit durch einne Beauftragten vertreten lassen, der die Vor­aus­setzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der Vereinigung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, steht dem Bewerber das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlan­gen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vor­stand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten ge­kündigt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Bei­tragszahlung im Rückstand ist.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen ein Mitglied ausschließen, wenn es seine Pflichten gegenüber der Vereinigung in grober Weise ver­letzt. Dem Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugehen des Ausschluss­beschei­des der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Jahresbeitrag

Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitglieder­versammlung.

§ 8 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 9)

  2. der Vorstand (§ 10)

  3. der geschäftsführende Vorstand (§ 11).

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der geschäftsführende Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitglie­derversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzu­berufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen; ferner wenn der gesamte Vorstand zurücktritt.

  2. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen.

  3. Anträge zur Tagesordnung sind dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

  4. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands zu unter­zeichnen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus neun ordentlichen Mitgliedern. Korporative Mitglieder sind nicht wählbar.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die regelmäßige Amtszeit beträgt sechs Jahre. Alle zwei Jahre wird ein Drittel des Vorstands neu gewählt. Beim ersten gewählten Vorstand wird unmittelbar nach der Wahl ausge­lost, welche Mitglieder ausnahmsweise nur eine Amtszeit von zwei bzw. vier Jah­ren haben. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstands wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind vom geschäftsführenden Vorstand ein­zuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
  4. Beschlüsse trifft der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
  5. Der Vorstand entscheidet über Programm, Referenten und Ort der von der Vereinigung abzuhaltenden wissenschaftlichen Tagungen, über Publikationen der Vereinigung, in den in den §§ 4 Abs. 3 und 6 genannten Fällen sowie über alle Angelegenheiten, die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

§ 11 Geschäftsführender vorstand

  1. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen aus drei Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Vorstand. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Neben der Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand insbesondere die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie die Vorberei­tung und Leitung der Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandssitzungen.

§ 12 Organisationskosten, Verwendung der Einkünfte

  1. Die Kosten der laufenden Geschäfts- und Kassenführung werden von der Vereini­gung getragen. Die Mitglieder des Vorstands sowie des geschäftsführenden Vor­stands sind ehrenamtlich tätig. Die erforderlichen Auslagen sind zu erstatten.
  2. Soweit Einkünfte der Vereinigung die Organisationskosten übersteigen, sind sie zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke der Vereinigung zu verwenden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand hat anlässlich der ordentlichen Mitgliederver­sammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

  2. In dem Auflösungsbeschluss ist der Anfall des Vermögens der Vereinigung zu regeln. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanzamts ausgeführt werden.