Werkstattgespräche Recht und Gesellschaft – Werkstattgespräch am 17. Juli 2025, 16:00-17:15 Uhr
Wirkung der Mutterschutz-Reform
Prof. Dr. Katja Nebe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Schwangerschaft, Geburt und Stillen verlangen besonderen Schutz für Frauen bei der Arbeit und in der Ausbildung. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes stehen Gesundheitsschutz und Teilhabeschutz als gleichwertige Ziele im Gesetz, vgl. § 1 MuSchG. Die Missachtung dieser geschlechtsspezifischen Schutzpflichten stellt eine verbotene geschlechtsbezogene Diskriminierung dar, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 AGG.
Im Kontext des Mutterschutzes kommt es immer wieder zu faktischen Diskriminierungen. Das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben auf der Grundlage der verschiedenen Gleichstellungspflichten mehrfach judiziert, dass Schutzgesetze so gestaltet sein müssen, dass sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können, ohne zugleich Frauen faktisch zu diskriminieren.
Ob Mutterschutz in Deutschland paternalistisch ausgrenzt oder Teilhabe sichert, hängt vom Erfolg der Mutterschutzreform ab (Nebe, 2020, Sozialer Fortschritt, 69, 529-544). Es bedarf besonderer Vorkehrungen, damit Schutznormen nicht faktisch diskriminieren (BVerfG, 18.11.2003, BGBl I 2004, 69).
Die Evaluation der Mutterschutzreform zeigt deren nur zögerliche Wirkung. Beschäftigungsverbote haben weiter hohe Akzeptanz. Zudem besteht unzureichendes Wissen zur Refinanzierung von teilhabesichernden Schutzmaßnahmen. 80% der Arbeitgeber wissen, dass bei vollständigem Ausfall (Beschäftigungsverbot) ihre Entgeltkosten ersetzt werden. Hingegen wissen nur 15%, dass auch bei einem Wechsel in eine teilhabesichernde Weiterbeschäftigung Aufwendungen ausgeglichen werden. Teilhabesichernde Anpassung wird in den Betrieben zudem aus Risikogründen gescheut. Es fehlt an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über Risikozusammenhänge. Eine Mitverantwortung der Unfallversicherung für Erkenntnisgewinn, § 14 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB VII, wird verkannt (BT-Drs. 20/2510).
Im Werkstattgespräch werden die Reform des Mutterschutzrechts und die Ergebnisse der Evaluation vorgestellt (vgl. BT-Drs. 20/2510). Außerdem werden Beispiele erläutert, wie sich ein schonender Ausgleich zwischen Gesundheitsschutz und Teilhabeschutz bewerkstelligen lässt.
Katja Nebe lehrt und forscht an der Martin-Luther-Universität in Halle
